Satzung

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Satzung des kommunalen Bündnisses Z.U.G.

§ 1 Zweck des Bündnisses

Z.U.G. ist ein kommunales Personenbündnis in Albstadt. Das Bündnis versteht sich als ein dem Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität und der Gleichberechtigung verpflichteter Zusammenschluss auf antifaschistischer Grundlage. Z.U.G. ist überparteilich und finanziell unabhängig.

Z.U.G. ist den Alltagsproblemen der einfachen Menschen, namentlich den besonderen Interessen der Frauen und der Jugend verpflichtet und all denen, die sich durch die etablierten Parteien im Gemeinderat nicht vertreten sehen. Z.U.G. will ihr Sprachrohr im Rathaus sein und möglichst viele Menschen dafür gewinnen, selbst Politik zu machen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt

§ 2 Name und Sitz des Bündnisses

Das Bündnis trägt den Namen Z.U.G. (Zukunftsorientiert – Unabhängig – Gemeinsam). Der Sitz des Bündnisses ist Albstadt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig vom Zugang zum Wahlrecht jeder werden, der die Grundsätze des Bündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Antrag, der auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Austritt des Mitgliedes
  2. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss, der nur bei das Bündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf (entsprechend § 6 )
  3. durch den Tod des Mitgliedes.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

Das Bündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen anlässlich seiner Aktivitäten.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 10 €. Eine freiwillige Höhereinstufung ist jederzeit möglich. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 01.03. an den Kassierer / die Kassiererin zu bezahlen.

Die Mittel des Bündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Bündnisses

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisorinnen und Revisoren

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Bündnisses. Die Mitgliederver-sammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Bündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Ent-scheidungen des Bündnisses.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. den Jahresbericht des Vorstandes
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers / der Kassiererin
  3. die Entlastung des Vorstandes und
  4. die Wahl des Vorstandes und der Revisorinnen / Revisoren.

Sie nimmt den Revisionsbericht entgegen.

Mindestens einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Versammlung ein.

Der Vorstand kann jederzeit unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beachtung einer mindestens einwöchigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei grundlegenden Fragen in dieser Weise zu verfahren.

Er ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder dies fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20% der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall, dass im ersten Abstimmungsgang diese nicht erreicht wird, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit, mindestens jedoch 40% aller erschienenen Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und / oder neue Mitglieder in den Vorstand nachzuwählen.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Bündnisses bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator des Bündnisses seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Bündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Bündnisses.

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder wird in der Regel auf der jährlichen Hauptversammlung festgelegt. Nachwahlen durch eine Mitgliederversammlung sind möglich.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes auf seine allseitige und repräsentative Zusam-mensetzung zu achten.

Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate und soll in einem Protokollbuch, das jeweils zum Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle wesentlichen Beschlüsse festhalten.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Bündnisses abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Bündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen zwei Sprecher/innen, die die Vertretung nach außen wahrnehmen, gleichberechtigt sind und innerhalb des Vorstandes keine Sonderstellung einnehmen. Rechtsgeschäfte des Bündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriften beider Sprecher/innen.

Ferner wählt der Vorstand aus seinen Reihen eine/n Kassierer/in und eine/n Stellvertreter/in.

Die/der Kassiererin legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Dieser soll vom Vorstand mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung verschickt werden. Der/die Kassierer/in ist gegenüber den Revisor/en/innen auf deren Anforderung zur jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand verpflichtet, an der Stelle der ausgeschiedenen Mitglieder die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses in den Vorstand gleichberechtigt aufzunehmen, soweit diese zum Nachrücken in den Vorstand bereit sind.

§ 8 Beisitzer im Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann 1 bis 2 Beisitzer wählen. Diese haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend aber ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind ein zusätzliches Bindeglied zwischen Mitgliedschaft und Vorstand, können aus ihrer besonderen Kenntnis heraus Hinweise und Vorschläge für die Arbeit des Vorstands machen und werden durch ihre Tätigkeit herangeführt an die Vorstandsarbeit.

§ 9 Die Revisorinnen / Revisoren

Aufgabe der Revisor/en/innen ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere der Kassierer/innen mit den Geld- und Sachmitteln des Bündnisses regelmäßig zu überprüfen.

Als Revisor/en/innen fungieren mindestens zwei Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Bündnisses tragen.

Die Revisor/en/innen geben vor der Entlastung der Kassierer/innen durch die Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab.

§ 10 Auflösung des Bündnisses

Im Falle der Auflösung des Bündnisses soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen gehen, deren Zweck den Zwecken des Bündnisses möglichst nahekommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten,




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